§ 2 FrhEntzG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
- Redaktionelle Abkürzung
- FrhEntzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 316-1
(1) Freiheitsentziehung ist die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine Person auf Grund des Aufenthaltsbestimmungsrechts ihres gesetzlichen Vertreters untergebracht wird.