§ 6 BerRehaG - Unterhaltsgeld als Zuschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
- Amtliche Abkürzung
- BerRehaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 255-1
(1) Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 84, 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) teilnehmen und an die ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 153 bis 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuss umgewandelt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist.
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die Vorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz und sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder Bezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.