§ 9 SächsDO - Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Ruhegehaltsbezüge um höchstens ein fünftel und auf längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Ruhegehaltskürzung unberücksichtigt.
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, wenn der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Sie bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem Dienstherrn bekleidet hat, für dessen Beamte das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen gilt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.