§ 178 HSchG - Geltung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des dreizehnten Teils für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Lande Hessen.
(2) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Schulverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.
(3) Auf die Hessenkollegs und landwirtschaftlichen Fachschulen findet das Gesetz Anwendung, soweit sich aus der Sache nichts anderes ergibt.