§ 178 HSchG - Geltung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des dreizehnten Teils für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Lande Hessen.

(2) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Schulverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.

(3) Auf die Hessenkollegs und die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) findet das Gesetz Anwendung, soweit sich aus der Sache nichts anderes ergibt.