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  • ab 10.04.1998 (aktuelle Fassung)

§ 48 LWO - Ordnung im Wahlraum

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.