§ 23 LGG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 203-3
(1) Die Frauenbeauftragte ist bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu beteiligen. Sie unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere der folgenden Maßnahmen:
- 1.Einstellungen, Beförderungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Versetzungen sowie Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten einschließlich der Formulierung von Stellenausschreibungen, beim gesamten Auswahlverfahren sowie bei Vorstellungsgesprächen,
- 2.sozialen, baulichen und organisatorischen Maßnahmen, die weibliche Beschäftigte in besonderem Maße oder anders als männliche Beschäftigte betreffen,
- 3.Fortbildungsmaßnahmen,
- 4.Arbeitszeitgestaltung,
- 5.Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie Erstellung des Frauenförderplanes.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 setzt eine Einwilligung der Betroffenen nicht voraus.
(3) Die Rechte des Personalrates bleiben unberührt.
(4) Die Frauenbeauftragte kann Sprechstunden und einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Dienstkräfte durchführen.
(5) Die Frauenbeauftragte ist bei der Erstellung von Frauenförderplänen nach § 7 und bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen.
(6) Die Amts-, Anstalts- und Betriebsleitung unterrichtet die Frauenbeauftragte rechtzeitig, insbesondere vor einer abschließenden Entscheidung, von allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten.
(7) Absätze 1 und 6 gelten nicht bei sozialen oder personellen Maßnahmen, die in Erfüllung der Aufgaben des Personal-Service-Centers vorgenommen werden. (1)
Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 13. März 2006 - Lv 5/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 5, 9, 10 und 11 des Gesetzes Nr. 1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17. März 2005, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes vom 31. März 2005, S. 486 bis 496, sind nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Gesetzeskraft.