§ 35 HGB
Bibliographie
- Titel
- Handelsgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
Die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.