§ 13 LPlG - Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

(1) Das Beteiligungsverfahren richtet sich nach § 10 Raumordnungsgesetz. Der Entwurf des Raumordnungsplans mit seiner Begründung ist für die Dauer von mindestens zwei Monaten bei der Regionalplanungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen und kann ergänzend elektronisch veröffentlicht werden. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden.

Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens zwei Wochen vorher im jeweiligen Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

(2) Wird bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind zusätzlich der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen gemäß Absatz 1 auszulegen.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wesentlich geändert, ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden.