§ 13 LPlG - Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
LPlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei der zuständigen Planungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen und ergänzend auf der Internetseite des jeweiligen Planungsträgers zu veröffentlichen. Die Auslegung bei Kreisen und kreisfreien Städten erfolgt ausschließlich elektronisch. Ergänzend zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 S. 3 des Raumordnungsgesetzes ist die Auslegung auch auf der Internetseite der zuständigen Planungsbehörde bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Die Auslegung der Regionalpläne bei der Regionalplanungsbehörde kann mittels eines elektronischen Lesegerätes erfolgen.