Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) *

Bibliographie

Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) 
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

Vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) (1)(2)(3)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2015 (GBl. S. 785)

Der Landtag hat am 13. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Ziele, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich1
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung2
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand3
Umweltmediation4
Umweltschaden5
Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen; Beteiligungsrechte6
Teil 2
Umweltprüfung
Abschnitt 1
Umweltprüfungen nach Landesrecht
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Zweck der Umweltprüfung7
Allgemeine Bestimmungen8
Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften9
Unterabschnitt 2
Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben10
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall11
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben12
Prüfungsumfang bei vorausgegangenem vorgelagerten Verfahren13
Unterabschnitt 3
Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall14
Unterabschnitt 4
Feststellung der Umweltprüfungspflicht und Verfahrensschritte der Umweltprüfungen, Verordnungsermächtigung
Entsprechende Geltung von Bundesrecht15
Verordnungsermächtigung16
Abschnitt 2
Ergänzende Vorschriften
Zuständige Behörde bei grenzüberschreitender Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung17
Federführende Behörde nach § 14 UVPG18
Scoping im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung19
Scoping im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung20
Bekanntgabe und Auslegung im Internet21
Teil 3
Umweltinformation
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Zweck, Anwendungsbereich22
Allgemeine Bestimmungen23
Abschnitt 2
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe
Zugang zu Umweltinformationen24
Antrag und Verfahren25
Erleichterung des Informationszugangs26
Ablehnung des Antrags27
Schutz öffentlicher Belange28
Schutz sonstiger Belange29
Abschnitt 3
Verbreitung von Umweltinformationen
Unterrichtung der Öffentlichkeit30
Umweltzustandsbericht31
Abschnitt 4
Ergänzende Bestimmungen
Rechtsschutz32
Gebühren und Auslagen33
Überwachung34
Ordnungswidrigkeit35
Anlagen
Liste UVP-pflichtiger VorhabenAnlage 1
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer UmweltverträglichkeitsprüfungAnlage 2
Pläne und Programme, für die eine Verpflichtung zur Strategischen Umweltprüfung bestehtAnlage 3
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen UmweltprüfungAnlage 4
GebührenverzeichnisAnlage 5

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

  • Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/30/EU (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66),

  • Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

  • Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

  • Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592)

Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) evaluiert das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Regelungen des Umweltverwaltungsgesetzes zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes. Der Landtag ist über das Ergebnis der Evaluierung zu unterrichten.

Artikel 5 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592):
"Schlussvorschriften
(1) Abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich."