Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) *
Bibliographie
- Titel
- Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
- Amtliche Abkürzung
- UVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) (1)(2)(3)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2015 (GBl. S. 785)
Der Landtag hat am 13. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Teil 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Ziele, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich | 1 |
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung | 2 |
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand | 3 |
Umweltmediation | 4 |
Umweltschaden | 5 |
Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen; Beteiligungsrechte | 6 |
Teil 2 | |
Umweltprüfung | |
Abschnitt 1 | |
Umweltprüfungen nach Landesrecht | |
Unterabschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Zweck der Umweltprüfung | 7 |
Allgemeine Bestimmungen | 8 |
Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften | 9 |
Unterabschnitt 2 | |
Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung | |
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben | 10 |
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall | 11 |
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben | 12 |
Prüfungsumfang bei vorausgegangenem vorgelagerten Verfahren | 13 |
Unterabschnitt 3 | |
Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung | |
Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall | 14 |
Unterabschnitt 4 | |
Feststellung der Umweltprüfungspflicht und Verfahrensschritte der Umweltprüfungen, Verordnungsermächtigung | |
Entsprechende Geltung von Bundesrecht | 15 |
Verordnungsermächtigung | 16 |
Abschnitt 2 | |
Ergänzende Vorschriften | |
Zuständige Behörde bei grenzüberschreitender Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung | 17 |
Federführende Behörde nach § 14 UVPG | 18 |
Scoping im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung | 19 |
Scoping im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung | 20 |
Bekanntgabe und Auslegung im Internet | 21 |
Teil 3 | |
Umweltinformation | |
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Zweck, Anwendungsbereich | 22 |
Allgemeine Bestimmungen | 23 |
Abschnitt 2 | |
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe | |
Zugang zu Umweltinformationen | 24 |
Antrag und Verfahren | 25 |
Erleichterung des Informationszugangs | 26 |
Ablehnung des Antrags | 27 |
Schutz öffentlicher Belange | 28 |
Schutz sonstiger Belange | 29 |
Abschnitt 3 | |
Verbreitung von Umweltinformationen | |
Unterrichtung der Öffentlichkeit | 30 |
Umweltzustandsbericht | 31 |
Abschnitt 4 | |
Ergänzende Bestimmungen | |
Rechtsschutz | 32 |
Gebühren und Auslagen | 33 |
Überwachung | 34 |
Ordnungswidrigkeit | 35 |
Anlagen | |
Liste UVP-pflichtiger Vorhaben | Anlage 1 |
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung | Anlage 2 |
Pläne und Programme, für die eine Verpflichtung zur Strategischen Umweltprüfung besteht | Anlage 3 |
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung | Anlage 4 |
Gebührenverzeichnis | Anlage 5 |
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/30/EU (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66),
Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592)
Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) evaluiert das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Regelungen des Umweltverwaltungsgesetzes zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes. Der Landtag ist über das Ergebnis der Evaluierung zu unterrichten.
Artikel 5 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592):
"Schlussvorschriften
(1) Abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich."