§ 50 HSchG - Förderschwerpunkte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die sonderpädagogische Förderung ist nach Förderschwerpunkten gegliedert. 2Förderschwerpunkte mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sind:
- 1.
Sprachheilförderung,
- 2.
emotionale und soziale Entwicklung,
- 3.
körperliche und motorische Entwicklung,
- 4.
Sehen,
- 5.
Hören,
- 6.
kranke Schülerinnen und Schüler.
3Förderschwerpunkte mit einer von der allgemeinen Schule abweichenden Zielsetzung sind:
- 1.
Lernen,
- 2.
geistige Entwicklung.
(2) Aufgabe im Förderschwerpunkt Lernen ist es, Kinder und Jugendliche mit einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung zu einem den Zielsetzungen entsprechenden Abschluss zu führen, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist.
(3) Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.