§ 50 HSchG - Förderauftrag und Förderschwerpunkte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die allgemeinen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in die Gesellschaft mitzuwirken und dabei mit den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. 2Dabei haben die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren, die nach § 53 Abs. 2 an Förderschulen eingerichtet worden sind, besondere Bedeutung. 3Der Erfüllung des Auftrags dienen insbesondere Maßnahmen der Prävention und Minderung von Beeinträchtigungen sowie Maßnahmen der Förderung von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule. 4Die Maßnahmen sind in Zusammenarbeit von allgemeiner Schule, Förderschule und sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren zu entwickeln.
(2) Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören weitere Fördersysteme wie zum Beispiel Angebote der dezentralen Erziehungshilfe und der Sprachheilförderung.
(3) 1Die sonderpädagogische Förderung ist nach Förderschwerpunkten gegliedert. 2Förderschwerpunkte mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sind:
- 1.
Sprachheilförderung,
- 2.
emotionale und soziale Entwicklung,
- 3.
körperliche und motorische Entwicklung,
- 4.
Sehen,
- 5.
Hören,
- 6.
kranke Schülerinnen und Schüler.
3Förderschwerpunkte mit einer von der allgemeinen Schule abweichenden Zielsetzung sind:
- 1.
Lernen,
- 2.
geistige Entwicklung.
(4) Aufgabe im Förderschwerpunkt Lernen ist es, Kinder und Jugendliche mit einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung zu einem den Zielsetzungen entsprechenden Abschluss zu führen, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist.
(5) Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.