§ 47 StrWG NRW - Straßenbaulast für Gemeindestraßen
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 91
(1) Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.
(2) Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
(3) Soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht.
(4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.