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  • ab 30.05.1995 (aktuelle Fassung)

§ 47 StrWG NRW - Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Amtliche Abkürzung
StrWG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
91

(1) Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

(2) Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

(3) Soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht.

(4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.