§ 10a BremAbgG - Leistungen an Abgeordnete mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Für Abgeordnete mit festgestellter Behinderung können, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern, auf begründeten Antrag die notwendigen Leistungen erbracht werden, um deren Möglichkeit, das Mandat wahrzunehmen, herzustellen oder zu erleichtern. Die Leistungen sollen behinderungsbedingte Nachteile in Bezug auf die Abgeordnetentätigkeit ausgleichen; Art und Umfang der Leistungen gehen nicht über Ansprüche bei einer entsprechenden Anwendung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX hinaus.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Sozialleistungsträger, bleiben unberührt. Es kann kein Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht werden, wenn das Interesse anderweitig abgedeckt ist.
(3) Leistungen nach Absatz 1 können rückwirkend für den Zeitraum vor Eingang des Antrags ab Beginn der Wahlperiode gewährt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
(4) Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bremischen Bürgerschaft nach Stellungnahme des Amtes für Versorgung und Integration Bremen - Integrationsamt - insbesondere zur Art und zum Umfang der Leistungen. Die Leistungen werden für den Zeitraum gewährt, in dem ein Unterstützungsbedarf voraussichtlich bestehen wird, längstens für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode.