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§ 35 UG - Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Fakultätsrats auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 41 Abs. 5, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin/Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Universität regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.

(2) § 32 Abs. 5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.

(3) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Amtsbezeichnung "Juniorprofessorin"/"Juniorprofessor" wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.