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Art. 54 AGBGB - Ausschluss von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

§ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Eisenbahn-, Dampfschifffahrts- und ähnliche Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entsprechend.