§ 45 LWG - Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser
(zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Eine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers darf nur der Person erteilt werden, die insoweit abwasserbeseitigungspflichtig ist.
(2) Die Einleitung von Abwasser in Gewässer im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage kann übergangsweise bis längstens zum 31. Dezember 2021 erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Genehmigung der Flusskläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Flusskläranlage eingehalten werden. Der Abwasserbeseitigungspflichtige weist die erforderlichen Maßnahmen und die zeitlichen Abfolgen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 aus. Enthält das Abwasser einer dieser Einleitungen gefährliche, prioritäre oder prioritär gefährliche Stoffe, sind die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bei der Einleitung in das Gewässer des Einzugsgebietes einzuhalten.