§ 45 ThürKO - Ortschaften, Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Durch Regelung in der Hauptsatzung kann die Gemeinde für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortschaftsverfassung einführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden. In jeder Ortschaft werden der Ortsbürgermeister und der Ortschaftsrat gewählt. Die Ortschaftsverfassung kann für einzelne Ortschaften wieder aufgehoben werden, wenn die Wahlen für den Ortsbürgermeister und die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats auch nach einmaliger Wiederholung erfolglos bleiben. Ansonsten kann die Ortschaftsverfassung frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats aufgehoben oder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Der Beschluss wird wirksam, wenn Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widersprechen.

(2) Der Ortsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsbürgermeisters in einer mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortschaft gilt die Einführung oder Änderung der Ortschaftsverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Die Wahl wird von den für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder zuständigen Wahlorganen geleitet. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt der Ortschaftsrat den Ortsbürgermeister aus seiner Mitte. Der Ortsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(3) Der Ortschaftsrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortsbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrats. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats beträgt in Ortschaften

mit bis zu500Einwohnern4,
mit mehr als500bis zu1.000Einwohnern6,
mit mehr als1.000bis zu2.000Einwohnern8,
mit mehr als2.000Einwohnern10.

Die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats werden in geheimer Wahl gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde.

(4) Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortsbürgermeisters. Die Regelungen über den Geschäftsgang des Gemeinderats (§§ 34 bis 42) gelten entsprechend. Für die Abwahl des Ortsbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend.

(5) Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der Ortschaft. Er gibt Empfehlungen ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden müssen. Dem Ortschaftsrat ist vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ortschaftsrat erhält vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs der Gemeinde eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu baurechtlichen Satzungen und Planungen.

(6) Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:

  1. 1.
    Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  2. 2.
    Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.

Der Ortschaftsrat gibt Stellungnahmen ab zu folgenden Angelegenheiten der Ortschaft:

  1. 1.

    Änderung

    1. a)

      der Einteilung oder

    2. b)

      des Namens

    des Ortsteils oder der Ortsteile, die zur Ortschaft gehören,

  2. 2.

    Benennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen,

  3. 3.

    beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft.

Durch die Hauptsatzung können dem Ortschaftsrat weitere auf die Ortschaft bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Die Ortschaft hat gegen die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass ihr die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 in angemessenem Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt werden. Soweit ein Ortschaftsrat nicht besteht, trifft die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 der Ortsbürgermeister.

(7) Die Entscheidungen des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Gemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht (einschließlich der Haushaltssatzung) der Gemeinde beachten. Ihr Vollzug obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde. Dieser kann die Entscheidungen des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters beanstanden; § 44 gilt entsprechend.

(8) Im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder der Bildung einer neuen Gemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsbürgermeister zu ernennen. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.