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§ 31 LWahlO - Ausstattung des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.
    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
  3. 3.
    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
  4. 4.
    Vordrucke der Wahlniederschrift,
  5. 5.
    Vordrucke der Schnellmeldung,
  6. 6.
    Abdrucke des Landeswahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen,
  7. 7.
    Abdruck der Wahlbekanntmachung,
  8. 8.
    Verschlussmaterial für die Wahlurne,
  9. 9.
    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.