§ 66 KWO LSA - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Gemeindewahlleiter; für diese Schnellmeldung gilt das Muster der Anlage 21. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl dem Gemeindewahlleiter sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergbnisse ist entsprechend zu verfahren.
(2) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde und teilt es auf dem schnellsten Wege nach dem Muster der Anlage 21 dem Kreiswahlleiter mit. Das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl ist nach Wahlbereichen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlbereichen der Kreiswahl gehören.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindewahlleiter das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl. Er teilt danach auf dem schnellsten Wege das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl dem Landeswahlleiter mit.
(4) Der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit.
(5) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter mit. Auf besondere Aufforderung hin übermittelt der Kreiswahlleiter als Schnellmeldung dem Landeswahlleiter das vorläufige Ergebnis einzelner Gemeinderatswahlen in kreisangehörigen Gemeinden.
(6) In den Schnellmeldungen nach den Absätzen 3 bis 5 werden angegeben
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.die Zahl der Wähler,
- 3.die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 4.die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 5.die Zahl der gültigen Stimmen,
- 6.die Zahl der Sitze,
- 7.die Zahlen der für jede Partei, für die Gesamtheit der Wählergruppen und pur die Gesamtheit der Einzelwahlvorschläge beziehungsweise die für jeden Bewerber zur Bürgermeister- und Landratswahl abgegebenen Stimmen,
- 8.die Zahlen der jeder Partei, der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelwahlvorschläge voraussichtlich zustehenden Sitze.
Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 22 erstattet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. In der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters über das vorläufige Ergebnis der Gemeinderatswahl werden die in Satz 1 bezeichneten Angaben für die Gesamtheit der zum Landkreis gehörenden Gemeinden zusammengefasst.
(7) Der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt.
(8) Bei allgemeinen Neuwahlen ermittelt der Landeswahlleiter die vorläufigen zahlenmäßigen Gesamtergebnisse der Kreistagswahlen für das Land und macht sie in geeigneter Weise bekannt.