§ 66 HBKG - Gemeindefreie Grundstücke
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für gemeindefreie Grundstücke. 2Die untere Aufsichtsbehörde kann geeignete Regelungen über die Wahrnehmung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe auf gemeindefreien Grundstücken treffen.