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§ 69 HG - Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Auswahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1 zu erbringen oder die ein Studienkolleg besuchen wollen, um die Feststellungsprüfung abzulegen, werden bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung als Studierende eingeschrieben. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben.

(2) Für das Verfahren zur Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebührentatbeständen und zur Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und Erlass der Gebühren vorzusehen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 2 jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.