§ 60 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
- a)Warnung,
- b)Verweis,
- c)Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
- d)Geldbuße bis zu 100.000 DM,
- e)Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.
(2) Die in Absatz 1 unter Buchstaben b und c genannten Maßnahmen können neben einer Maßnahme gemäß Buchstabe d getroffen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.