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§ 7 BB-NMitglOG - Sitzungsgeld

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BB-NMitglOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-5

(1) Für die Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch die Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung entstandenen besonderen Aufwandes erhält das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 Euro, wenn er überwiegend an der Sitzung teilgenommen hat.

(2) Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, erhält das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft ein Sitzungsgeld, wenn er mehr als zweieinhalb Stunden, und zwei Sitzungsgelder, wenn er überwiegend, mindestens aber fünf Stunden an der Sitzung teilgenommen hat.

(3) Findet die Sitzung nicht in der Stadtgemeinde Bremen statt, so erhöht sich das Sitzungsgeld auf 18 Euro.

(4) Je Tag werden höchstens zwei Sitzungsgelder gezahlt.

(5) Einzeltätigkeiten sind nicht abrechnungsfähig.