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§ 25 LFGG - Besondere Bestimmungen für den Notarvertreter

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150 1

(1) Die für die Notare geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch auf Notarvertreter Anwendung.

(2) Der Notarvertreter ist für die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben Vertreter des Notars, dessen Geschäftsbereich er nach der Geschäftsverteilung zugeteilt ist. Seine Zuständigkeit ist nicht auf den Verhinderungsfall beschränkt, jedoch kann der Umfang seiner Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 durch die für die Dienstaufsicht zuständigen Stellen eingeschränkt werden.

(3) Die Urkunden des Notarvertreters werden bei den Urkunden des Notars verwahrt.