§ 75 BremPolG - Unterstützung und gemeinsamer Einsatz
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Der Senator für Inneres kann dem gemeindlichen Polizeivollzugsdienst Polizeivollzugsbeamte des Landes zur Unterstützung zuteilen. Er kann sich ferner die Kräfte des Polizeivollzugsdienstes des Landes und der Gemeinden zum gemeinsamen Einsatz unmittelbar unterstellen und ihre Leitung einem von ihm bestimmten Beamten übertragen, wenn und solange die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Die Kosten werden nicht erstattet.