§ 40 LPO - Prüfungen für das Lehramt für Sonderpädagogik (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:
- 1.schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft,
- 2.Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches,
- 3.Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches,
- 4.Prüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung Förderschwerpunkt Lernen,
- 5.Prüfung in der anderen sonderpädagogischen Fachrichtung,
- 6.Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches ,
- 7.Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches,
- 8.schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft, in einem Fach (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik), oder Sonderpädagogik,
- 9.erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium.
Von den Prüfungen in den Fächern ist jeweils eine schriftlich und eine mündlich. Von den Prüfungen in den sonderpädagogischen Fachrichtungen ist mindestens eine schriftlich und eine mündlich.
(2) Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 erst dann aus, wenn für die jeweiligen Prüfungsleistungen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist. Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in Erziehungswissenschaft, in dem betreffenden Fach oder in dem betreffenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt .