§ 60 HBKG - Fortbestehen der Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
Die Zuständigkeit des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bleibt auch bestehen, wenn die oder der Beschuldigte nach Erhebung der berufsgerichtlichen Klage in den Bezirk einer Kammer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wechselt.