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§ 60 HBKG - Fortbestehen der Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

Die Zuständigkeit des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bleibt auch bestehen, wenn die oder der Beschuldigte nach Erhebung der berufsgerichtlichen Klage in den Bezirk einer Kammer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wechselt.