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§ 25 DSG-LSADateienregister

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
DSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Der Landesbeauftragte führt ein Register der automatisiert geführten Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. Das gilt nicht für die Dateien der Verfassungsschutzbehörde, für Dateien nach § 14 Abs. 3 sowie Dateien der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit diese Stellen seiner Kontrolle nicht unterliegen. Die öffentlichen Stellen, deren Dateien in das Register aufgenommen werden, sind verpflichtet, dem Landesbeauftragten eine Übersicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 über automatisiert geführte Dateien zuzuleiten.

(2) Das Register kann von jedermann eingesehen werden. Die Angaben nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 5 über Dateien der in § 17 Abs. 2 genannten Behörden unterliegen nicht der Einsichtnahme. Der Landesbeauftragte kann im Einzelfall für andere öffentliche Stellen mit deren Einverständnis festlegen, dass einzelne Angaben nicht der Einsichtnahme unterliegen.

(3) Die Einsichtnahme ist kostenfrei.