§ 30a DSG LSA - Öffentliche Auszeichnungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 204.1
Außer Kraft am 26. Februar 2020 durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25). Zur weiteren Anwendung s. § 34 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25).
(1) Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen dürfen personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die für die Vorbereitung der Auszeichnung erforderlichen Daten übermitteln.
(3) § 15 findet keine Anwendung.