Art. 75 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
Die Bürgerschaft besteht aus hundert Mitgliedern, die auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft anders festgesetzt werden.
Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.
Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft.
Der Wahltag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.