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Art. 75 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

Die Bürgerschaft besteht aus hundert Mitgliedern, die auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.

Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft anders festgesetzt werden.

Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft.

Der Wahltag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.