§ 13 StrWG-MV - Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. Entsteht durch eine Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das mehr als 50.000 Einwohner umfasst, wechselt die Straßenbaulast mit Ablauf des zweiten auf die Gebietsänderung folgenden Jahres. Entsteht durch Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das weniger als 50.000 Einwohner umfasst, wechselt die Straßenbaulast mit der Gebietsänderung.
(2) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze.
(3) Führt eine Ortsdurchfahrt in Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern über Straßen und Plätze, die wesentlich breiter angelegt sind als die Landesstraßen oder Kreisstraßen, so ist die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt von der obersten Landesstraßenbaubehörde besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde.
(4) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Straßenteile, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in der Straßenbaulast des Landes oder eines Landkreises stehen.
(5) Eine Gemeinde mit mehr als 10.000, aber weniger als 50.000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.
(6) Soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, bedürfen alle Straßenbaumaßnahmen, welche die Planungen und Ausbauabsichten des Trägers der Straßenbaulast für die anschließenden freien Strecken berühren können, der vorherigen Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde.