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  • ab 28.07.1999 (aktuelle Fassung)

§ 53 KomWG - Sitzverteilung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Im Falle der Verhältniswahl werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen zusammengezählt und die von ihnen im Wahlgebiet zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(2) Im Falle der Mehrheitswahl werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen verteilt. Soweit in den einzelnen Wahlkreisen Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählervereinigungen zugelassen worden sind, werden sodann die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen durch die Zahl der in diesen Wahlkreisen zu wählenden Bewerber geteilt, diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zusammengezählt und die von ihnen im Wahlgebiet zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(3) Findet in einzelnen Wahlkreisen Mehrheitswahl und in den übrigen Wahlkreisen Verhältniswahl statt, werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise entsprechend Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen mit Mehrheitswahl erreichten Stimmenzahlen durch die jeweilige Zahl der in diesen Wahlkreisen zu wählenden Bewerber geteilt und diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen mit den von ihnen in den Wahlkreisen mit Verhältniswahl erreichten Stimmenzahlen zusammengezählt-, anschließend werden die von den Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(4) Auf die den Parteien und Wählervereinigungen nach Absatz 1 bis 3 im Wahlgebiet zukommenden Sitze werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von Sitzen im Wahlgebiet nach Absatz 1 bis 3 so lange fortzufahren, bis den Parteien und Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden (Ausgleichsitze). Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 1 bis 3 darf die Zahl der Mitglieder der Regionalversammlung nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.

(5) Die den Parteien und Wählervereinigungen nach Absatz 4 zugefallenen Ausgleichsitze werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis der von der Partei oder Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen, bei Mehrheitswahl der gleichwertigen Stimmenzahlen (Absatz 2 Satz 2), entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(6) Die nach Absatz 1 bis 5 auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze werden den Bewerbern bei Verhältniswahl in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen, zugeteilt. Die nicht gewählten Bewerber sind Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags, bei Verhältniswahl in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen; dabei werden auch Gewählte, die wegen eines Hinderungsgrundes nicht in die Regionalversammlung eintreten können oder ausscheiden müssen, in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag oder der höchsten Stimmenzahlen Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags.