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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 11 BKV - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Amtliche Abkürzung
BKV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7-2

(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und veröffentlicht wird.

(2) In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Einzelheiten über den Vorsitz und die organisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung externer Sachverständiger geregelt.