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  • ab 24.02.1989 (aktuelle Fassung)

§ 111 SPersVG - Ausnahme von der Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Nicht wählbar zum Personalrat sind der Intendant, sein ständiger Vertreter, die Direktoren und der Justiziar, sowie Angehörige der Rundfunkanstalt, die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind.

(2) Nicht wählbar sind ferner Volontäre.