§ 111 SPersVG - Ausnahme von der Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Nicht wählbar zum Personalrat sind der Intendant, sein ständiger Vertreter, die Direktoren und der Justiziar, sowie Angehörige der Rundfunkanstalt, die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind.
(2) Nicht wählbar sind ferner Volontäre.