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§ 7 SenatsG

Bibliographie

Titel
Senatsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SenatsG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1101-a-1

(1) Die Zahlung des Übergangsgeldes beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Bezüge aufhören.

(2) Das Übergangsgehalt wird für die gleiche Anzahl von Monaten ausgezahlt, für die das Mitglied des Senats ohne Unterbrechung Bezüge (§ 4) erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. Die Zahlung entfällt zum Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied des Senats das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(3) Ehemalige vollamtliche Mitglieder des Senats erhalten als Übergangsgeld

  1. 1.

    für die ersten drei Monate das Grundgehalt und den Familienzuschlag (§ 4 Absatz 1) in voller Höhe,

  2. 2.

    für die weitere Bezugsdauer das Grundgehalt und den Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe der Hälfte dieser Bezüge, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(4) Ehemalige Mitglieder des Senats, die eine Aufwandsentschädigung nach § 4 Absatz 2 bezogen haben, erhalten als Übergangsgeld

  1. 1.

    für die ersten drei Monate die Aufwandsentschädigung in voller Höhe,

  2. 2.

    für die weitere Bezugsdauer die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

(5) § 4 Absätze 3, 4 und 6 gelten entsprechend.