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§ 13 HLbG - Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfasst:

  1. 1.

    Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,

  2. 2.

    eine berufliche Fachrichtung aus folgendem Fachrichtungskanon:

    1. a)

      Bautechnik,

    2. b)

      Chemie-, Biologie- und Physiktechnik,

    3. c)

      Drucktechnik,

    4. d)

      Elektrotechnik,

    5. e)

      Energie- und Automatisierungstechnik,

    6. f)

      Kommunikations- und Informationstechnik,

    7. g)

      Informatik,

    8. h)

      Körperpflege,

    9. i)

      Metalltechnik,

    10. j)

      Fertigungstechnik,

    11. k)

      Kraftfahrzeugtechnik,

  3. 3.

    ein Unterrichtsfach aus folgendem Fächerkanon:

    1. a)

      Biologie,

    2. b)

      Chemie,

    3. c)

      Deutsch,

    4. d)

      Englisch,

    5. e)

      Evangelische Religion,

    6. f)

      Französisch,

    7. g)

      Geschichte,

    8. h)

      Informatik,

    9. i)

      Katholische Religion,

    10. j)

      Mathematik,

    11. k)

      Physik,

    12. l)

      Politik und Wirtschaft,

    13. m)

      Spanisch,

    14. n)

      Sport.

Dieser Kanon von Fachrichtungen und Fächern kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden.

(2) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen setzt eine praktische Berufsausbildung voraus, deren Art und Dauer durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(4) Das Studium der beruflichen Fachrichtung Chemietechnik schließt die Wahl des Unterrichtsfachs Chemie aus. Das Studium der beruflichen Fachrichtung Informatik schließt die Wahl des Unterrichtsfaches Informatik aus.

(5) In einer der in Abs. 1 genannten Fachrichtungen oder in einem der Fächer kann eine Erweiterungsprüfung nach § 33 abgelegt werden. Es können nach Genehmigung durch das Kultusministerium auch in weiteren Fachrichtungen und Fächern Erweiterungsprüfungen abgelegt werden.

(6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.

(7) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.

(8) Das Diplom-Handelslehrerstudium und das Studium der Berufspädagogik mit dem Schwerpunkt Schule ersetzen das Studium nach Abs. 1.

(9) Das achtsemestrige Studium der Agrarwissenschaften oder der Ökotrophologie ersetzt das Studium nach Abs. 1 Nr. 2.

(10) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der das Studium der Agrarwissenschaften oder der Ökotrophologie erfolgreich abgeschlossen hat, kann auf Antrag eine Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Fächer ablegen.

(11) Die Voraussetzungen für die Befähigung zum Lehramt an Fachschulen besonderer Art, die von der Landesregierung benannt werden, werden durch Rechtsverordnung bestimmt.