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§ 67 HLbG - Fortbildungsplan der Schule

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) 1Die Schule legt als Teil des Schulprogramms in einem Fortbildungsplan die schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen fest. 2Der Fortbildungsplan berücksichtigt sowohl Entwicklungsschwerpunkte des Schulprogramms als auch die Bewertung der Qualifizierungsportfolios durch die Schulleitung.

(2) Zur Umsetzung des Fortbildungsplans steht der Schule nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ein Fortbildungsbudget zur Verfügung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)