§ 4 SpkG - Sparkassenverordnung und Sparkassensatzung
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Sparkassenverordnung) zu bestimmen, dass Sparkassen bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen betreiben dürfen; sofern dies zur Beschränkung des Geschäftsrisikos im Hinblick auf die Gewährträgerhaftung nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei können Kredite, Anlagen in Wertpapieren und Forderungen sowie Beteiligungen beschränkt werden.
(2) Die Gewährträger regeln im Rahmen der Gesetze die Angelegenheiten der Sparkasse durch eine Satzung (Sparkassensatzung).