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§ 22 RundfG M-V - Sicherung von Meinungsvielfalt

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Der private Rundfunk muss in seiner Gesamtheit für jede Programmart die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte sowie Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Die Gesamtheit der Programme darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

(2) Die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme gilt als erreicht, wenn neben Programmen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten mindestens drei täglich veranstaltete private Vollprogramme derselben Programmart in Mecklenburg-Vorpommern empfangbar sind, es sei denn, die Landesanstalt stellt fest, dass eine Ausgewogenheit der Programme in ihrer Gesamtheit nicht gegeben ist.

(3) Ist die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nach Absatz 1 und 2 noch nicht erreicht oder ist sie entfallen, muss jedes einzelne Vollprogramm und jedes einzelne Spartenprogramm, soweit es an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, ausgewogen sein. Die Landesanstalt kann vom Veranstalter Vorkehrungen verlangen, die geeignet sind, eine vorherrschende Einwirkung auf die Meinungsbildung auszuschließen, wie zum Beispiel die Errichtung eines Programmbeirates nach § 20 Abs. 4.

(4) Private regional begrenzte Fernsehprogramme sollen über das kulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische Leben des Verbreitungsgebietes berichten und die Vielfalt der Meinungen in diesem Gebiet zum Ausdruck bringen.

(5) Die Landesanstalt teilt ihre Feststellungen nach Absatz 2 den Rundfunkveranstaltern mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.