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§ 9 FhG - Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierenden, Gasthörerinnen und Gasthörer sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Fachhochschule für Verwaltungszwecke personenbezogene Daten zu Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf und zu Prüfungen an der Fachhochschule und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben.

(2) Die Fachhochschule kann personenbezogene Daten des wissenschaftlichen Personals erheben und verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit die/der Betroffene einwilligt oder die Fachhochschule aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist. Sie dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie zur Aufgabenwahrnehmung benötigt werden. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 und 2 anzugebenden Daten und die Zwecke, für die sie verarbeitet und genutzt werden, sowie die Aufbewahrungsfristen.

(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.

(5) Die Fachhochschule darf personenbezogene Daten von anderen Stellen in ihrem Auftrag verarbeiten lassen. Sie hat die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Zur Vermeidung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte sind geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu vereinbaren. Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer und ihre/seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Fachhochschule kann der Auftragnehmerin/ dem Auftragnehmer in jeder Phase der Datenverarbeitung Weisungen erteilen.

(6) Das Informationsrecht nach §§ 80 Abs. 3 und 81 Abs. 1 Satz 3 sowie die Regelungen des Hochschulstatistikgesetzes über die Übermittlung von Daten in anonymisierter Form an das Statistische Amt bleiben unberührt.