§ 66 BbgWG - Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 18a WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein für verbindlich erklärter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger ausweist. Den Gemeinden obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen. Die Gemeinden haben die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18b WHG und § 70 dieses Gesetzes anzupassen. Die Gemeinden oder im Fall des Absatzes 5 die zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung Verpflichteten legen der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 3 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept).
Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden vom Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 68 Abs. 1 als Verbandsunternehmen übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die Wasserbehörde kann zur Durchführung einzelner nach Satz 2 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

(2) An Stelle der Gemeinden sind die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen verpflichtet, Niederschlagswasser, welches von Verkehrsflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, zu beseitigen.

(3) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht. Die Gemeinde kann auf ihren Antrag von ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 vorübergehend freigestellt werden, bis die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schlammaufbereitung erfüllt sind.

(4) Die für die Erlaubnis der Einleitung zuständige Wasserbehörde kann die Gemeinden auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise einem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage auf seinen Antrag widerruflich übertragen. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes die Abwasserbehandlung auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßig ist.

(5) Unter den Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung eines Abwasserzweckverbandes verfügen. Im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde kann die Mitgliedschaft von privaten Abwasserbeseitigungspflichten verfügt werden, wenn nur auf diese Weise die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung durch die privaten Abwasserbeseitigungspflichten gesichert werden kann.