§ 66 BbgWG - Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 18a WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein für verbindlich erklärter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger ausweist. Den Gemeinden obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen. Die Gemeinden haben die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18b WHG und § 70 dieses Gesetzes anzupassen. Die Gemeinden oder im Fall des Absatzes 5 die zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung Verpflichteten legen der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 3 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept).
Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden vom Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 68 Abs. 1 als Verbandsunternehmen übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die Wasserbehörde kann zur Durchführung einzelner nach Satz 2 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

(2) An Stelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet:

  1. 1.
    die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes soweit die Abwassersatzung der Gemeinde nach § 54 Abs. 4 dies vorsieht,
  2. 2.
    die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.

(3) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke befristet und widerruflich freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen, wenn

  1. 1.
    eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird oder
  2. 2.
    das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann.

Die Freistellung soll mindestens 15 Jahre betragen. Der Antrag kann auch vom Nutzer mit Zustimmung der Gemeinde gestellt werden.