§ 129 SchulG - Schulaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Schulamt. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das für Bildung zuständige Ministerium.
(2) Zuständig ist
- 1.
die untere Schulaufsichtsbehörde in den Kreisen für die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 hinsichtlich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderzentren,
- 2.
die untere Schulaufsichtsbehörde in den kreisfreien Städten für die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderzentren,
- 3.
die oberste Schulaufsichtsbehörde
- a)
für die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 hinsichtlich der Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe, berufsbildenden Schulen und besonderen Versuchsschulen,
- b)
für die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich der Schulen, deren Träger das Land ist,
- c)
für die Aufgabe nach § 125 Abs. 3 Nr. 4 hinsichtlich der Grundschulen und Förderzentren, deren Träger ein Kreis, eine kreisfreie Stadt oder ein entsprechender Schulverband ist.
(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Aufgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde auf die untere Schulaufsichtsbehörde übertragen.
(4) Für die Fachschulen der Agrarwirtschaft nimmt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die Aufgaben nach §§ 58, 59, 109 Absatz 1 und § 125 Absatz 3 und 4 wahr. In den Fällen des § 109 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und § 125 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ist im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium zu entscheiden.