§ 16 RDG M-V - Qualitätssicherung
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-3
Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass geeignete Qualitätsmanagementstrukturen geschaffen werden. Diese sollen unter Mitwirkung aller Beteiligten anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung, die unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat, eine umfassende und regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes ermöglichen, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren.