§ 3 BPolBG - Laufbahnen
Bibliographie
- Titel
- Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-6
(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:
- 1.
in der Bundespolizei:
- a)
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
- b)
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
- c)
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;
- 2.
im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:
- a)
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
- b)
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;
- 3.
beim Deutschen Bundestag:
- a)
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
- b)
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
- c)
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. 2Insbesondere soll Folgendes geregelt werden:
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
- 2.
der Erwerb der Laufbahnbefähigung,
- 3.
Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
- 4.
die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg,
- 5.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,
- 6.
Grundsätze der Fortbildung.
3Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.