Versionsverlauf


  • ab 20.12.2002 (aktuelle Fassung)

§ 30b HStrG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Amtliche Abkürzung
HStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

Die Landesregierung kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die

  1. 1.

    der Umfang der Kosten nach §§ 29a und 30 näher bestimmt wird;

  2. 2.

    näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 29b Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören;

  3. 3.

    näher bestimmt wird, welche Anlage einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 30a gehört;

  4. 4.

    die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach §§ 29b Abs. 2 Satz 2 und 30a Abs. 2 Satz 1 näher bestimmt werden.